ErwGr. 4

REG_2012_270 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Amidosulfuron, Azoxystrobin, Bentazon, Bixafen, Cyproconazol, Fluopyram, Imazapic, Malathion, Propiconazol und Spinosad in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde für Flusilazol bei Tee gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die in Indonesien zulässige Verwendung von Flusilazol bei Tee zu RHG führt, die über den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten liegen, und dass ein höherer RHG erforderlich ist, damit Handelshemmnisse bei der Einfuhr von Tee vermieden werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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