ErwGr. 8

REG_2012_270 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Amidosulfuron, Azoxystrobin, Bentazon, Bixafen, Cyproconazol, Fluopyram, Imazapic, Malathion, Propiconazol und Spinosad in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Behörde zog in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen den Schluss, dass als RHG hinsichtlich der Verwendung von Bentazon auf Erbsen mit und ohne Hülsen bereits Werte festgelegt ist, der den geplanten zulässigen Anwendungen entspricht. Für Bohnen und Linsen schlug die Behörde aufgrund der Annahme, dass die geltenden RHG nicht mehr nötig sind, niedrigere RHG vor. Solange keine Informationen zur Bestätigung dieser Annahme vorliegen, sollten die RHG nicht geändert werden. Bezüglich Fluopyram wurde – außer bei Nüssen, Kernobst, Kirschen, Erdbeeren, Kartoffeln/Erdäpfeln, Zwiebeln, Hülsenfrüchten, Erdnüssen, Rapssamen, Sojabohnen, Mais, Roggen, Sorghum, Weizen und Zuckerrüben – kein Nachweis der Zulassung in den Vereinigten Staaten für die Kulturen vorgelegt, für die Einfuhrtoleranzen beantragt wurden. Daher sind die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt. Bezüglich Flusilazol befand die Behörde, dass die Angaben zur Verwendung bei Tee nicht ausreichten, um den beantragten RHG zu untermauern. Für Malathion bei Kamille schlug die Behörde zwei RHG vor, und zwar einen auf Grundlage der Daten über Rückstände seit 2007 und einen zweiten, der eine mögliche Änderung der landwirtschaftlichen Praxis nach 2007 in Ägypten berücksichtigt. Da es keinen Hinweis auf eine solche Änderung gibt, sollte der erste Vorschlag der Behörde angenommen werden. Bezüglich Spinosad befand die Behörde, dass die Angaben zur Anwendung bei Brombeeren und Himbeeren nicht ausreichten, um die beantragten RHG zu untermauern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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