Art. 10a – Organisationen für die Pilotenausbildung

REG_2012_290 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Organisationen für die Pilotenausbildung müssen den technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren der Anhänge VI und VII entsprechen und müssen zertifiziert sein.
(2)Organisationen für die Pilotenausbildung, die Inhaber JAR-gemäßer Zeugnisse sind, die von einem Mitgliedstaat vor Anwendbarkeit dieser Verordnung ausgestellt oder anerkannt wurden, gelten als Inhaber eines gemäß dieser Verordnung ausgestellten Zeugnisses. In diesem Fall sind die Rechte dieser Organisationen auf die Rechte beschränkt, die in dem vom Mitgliedstaat erteilten Zeugnis angegeben sind. Unbeschadet Artikel 2 passen die Organisationen für die Pilotenausbildung ihr Managementsystem, ihre Ausbildungsprogramme, Verfahren und Handbücher so an, dass sie spätestens ab 8. April 2014 Anhang VII entsprechen.
(3)JAR-gemäße Ausbildungsorganisationen, die in einem Mitgliedstaat vor Anwendbarkeit dieser Verordnung eingetragen sind, dürfen Ausbildung für eine JAR-gemäße Privatpilotenlizenz (PPL) durchführen.
(4)Die Mitgliedstaaten ersetzen die im ersten Unterabsatz von Absatz 2 genannten Zeugnisse bis spätestens 8. April 2017 durch Zeugnisse in dem in Anhang VI festgelegten Format.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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