Art. 11c – Übergangsmaßnahmen

REG_2012_290 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Hinsichtlich Organisationen, für die die Agentur gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die zuständige Behörde ist, gilt:
a)Die Mitgliedstaaten übergeben der Agentur bis spätestens 8. April 2013 alle Aufzeichnungen bezüglich der Aufsicht über diese Organisationen;
b)Zertifizierungsverfahren, die vor dem 8. April 2012 von einem Mitgliedstaat eingeleitet wurden, werden von diesem Mitgliedstaat in Abstimmung mit der Agentur abgeschlossen. Die Agentur übernimmt nach Ausstellung des Zeugnisses durch diesen Mitgliedstaat sämtliche Zuständigkeiten als zuständige Behörde in Bezug auf diese Organisation.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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