Anhang V – IN ARTIKEL 4 GENANNTE AUSRÜSTUNG, TECHNOLOGIE UND SOFTWARE

REG_2012_36 · über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011

Allgemeiner Hinweis
Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für
a)Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates ( oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist oder1)
b)Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird: i) Barverkauf, ii) Versandverkauf, iii) Verkauf über elektronische Medien oder iv) Telefonverkauf, oder
i)Barverkauf,
ii)Versandverkauf,
iii) Verkauf über elektronische Medien oder
iv)Telefonverkauf, oder
c)Software, die allgemein zugänglich ist.
Die Kategorien A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Kategorien.
"Ausrüstung, Technologie und Software" gemäß Artikel 4 umfasst Folgendes:
A.
Liste der Ausrüstungen — Ausrüstung für tiefe Paketinspektion — Netzüberwachungsausrüstung einschließlich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung — Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung — Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation — Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren — Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung — IMSI (, MSISDN 2)(, IMEI 3)( und TMSI 4)( Abhör- und Überwachungsausrüstung5) — Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS (/GSM 6)(/GPS 7)(/GPRS 8)(/UMTS 9)(/CDMA 10)(/PSTN 11)( 12) — Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP (/SMTP 13)( und GTP 14)(-Informationen15) — Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen — Ferngesteuerte Forensikausrüstung — Ausrüstung für die semantische Verarbeitung — Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel — Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)
— Ausrüstung für tiefe Paketinspektion
— Netzüberwachungsausrüstung einschließlich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung
— Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung
— Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation
— Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren
— Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung
— IMSI (, MSISDN 2)(, IMEI 3)( und TMSI 4)( Abhör- und Überwachungsausrüstung5)
— Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS (/GSM 6)(/GPS 7)(/GPRS 8)(/UMTS 9)(/CDMA 10)(/PSTN 11)( 12)
— Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP (/SMTP 13)( und GTP 14)(-Informationen15)
— Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen
— Ferngesteuerte Forensikausrüstung
— Ausrüstung für die semantische Verarbeitung
— Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel
— Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)
B.
Nicht verwendet
C.
Nicht verwendet
D. „Software“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der oben in Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung.
E. „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der oben in Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung.
Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für „Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation“ erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Überwachung“ die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
(1)Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5.
Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl.
L 134 vom 29.5.2009, S. 1).
(2)IMSI: International Mobile Subscriber Identity.
Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.
(3)MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number.
Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers.
Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.
(4)IMEI: International Mobile Equipment Identity.
In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone.
Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt.
Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.
(5)TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity.
Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.
(6)SMS: Short Message System
(7)GSM: Global System for Mobile Communications
(8)GPS: Global Positioning System
(9)GPRS: General Package Radio Service
(10)UMTS: Universal Mobile Telecommunication System
(11)CDMA: Code Division Multiple Access
(12)PSTN: Public Switch Telephone Networks
(13)DHCP: Dinamyc Host Configuration Protocol
(14)SMTP: Simple Mail Transfer Protocol
(15)GTP: GPRS Tunneling Protocol

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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