Art. 6

REG_2012_36 · über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011

Es ist verboten,
a)Rohöl oder Erdölerzeugnisse in die Union einzuführen, wenn sie i) ihren Ursprung in Syrien haben oder ii) aus Syrien ausgeführt wurden,
b)Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu kaufen, die sich in Syrien befinden oder dort ihren Ursprung haben,
c)Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden,
d)direkt oder indirekt Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a, b und c enthaltenen Verboten bereitzustellen und
e)wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b, c oder d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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