ErwGr. 6

REG_2012_389 · über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004

Damit die erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stehen, sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004, die die ersuchte Behörde dazu verpflichten, möglichst rasch, in jedem Fall jedoch unter Wahrung einer bestimmten Frist, zu handeln, beibehalten werden. Allerdings sollte die Frist für die Übermittlung von Informationen, die dem ersuchten Mitgliedstaat bereits vorliegen, kürzer sein als die ansonsten übliche Frist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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