Art. 8 – Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

REG_2012_43 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn
a)die Fänge von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist oder
b)die Fänge Anteil einer EU-Quote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese EU-Quote noch nicht ausgeschöpft ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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