Art. 17 – Zusätzliche Bedingung für die nach Anhang ID zugeteilte Quote für Roten Thun

REG_2012_44 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 ist der Fang von Rotem Thun mit Ringwaden im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Mai 2012 verboten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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