Art. 1

REG_2012_459 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6)

Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 3 wird der Punkt am Ende von Nummer 17 durch ein Semikolon ersetzt.
2.In Artikel 3 wird folgende Nummer 18 angefügt: „18. ‚Direkteinspritzmotor‘ einen Motor, der einen Betrieb ermöglicht, bei dem der Kraftstoff in die Ansaugluft gespritzt wird, nachdem diese die Einlassventile passiert hat;“
3.In Artikel 10 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Bis zu drei Jahre nach den geltenden Zeitpunkten für neue Typgenehmigungen sowie für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge gemäß den Absätzen 4 und 5 gilt nach Wahl des Herstellers für Fahrzeuge mit fremdgezündetem Direkteinspritzmotor ein Emissionsgrenzwert für die Partikelzahl von 6 × 1012 #/km.“
4.Anhang I wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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