Art. 3

REG_2012_461 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken und der Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1503/2006, (EG) Nr. 657/2007 und (EG) Nr. 1178/2008 in Bezug auf Anpassungen in Zusammenhang mit der Streichung der Variablen zu Auftragseingängen in der Industrie

In der Verordnung (EG) Nr. 657/2007 erhalten die Artikel 1 und 2 folgende Fassung:
„Artikel 1 Für die Erstellung von Statistiken, bei denen für die nachfolgenden zwei in Anhang A der Verordnung (EG) 1165/98 aufgeführten Variablen zwischen Eurozone und Nicht-Eurozone unterschieden wird, dürfen europäische Stichprobenpläne herangezogen werden: Variable Bezeichnung 312 Erzeugerpreise des Auslandmarkts 340 Einfuhrpreise
Artikel 2 Mitgliedstaaten, die an den in Artikel 1 erwähnten europäischen Stichprobenplänen teilnahmen, übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten für zumindest diejenigen NACE-Aktivitäten (für die Variable Nr. 312) und CPA-Güter (für die Variable Nr. 340), die im Anhang vorgesehen sind.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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