ErwGr. 15

REG_2012_530 · zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe

Auf der 46. Tagung des MEPC wurden am 27. April 2001 mit der Entschließung MEPC 95(46) und am 4. Dezember 2003 mit der Entschließung MEPC 111(50) wichtige Änderungen der Regel 20 der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens 73/78 angenommen, mit denen eine neue beschleunigte Ausmusterungsregelung für Einhüllen-Öltankschiffe eingeführt wird. Die endgültigen Termine, bis zu denen Öltankschiffe endgültig der Regel 19 der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens 73/78 entsprechen müssen, hängen von der Größe und dem Alter des Schiffes ab. Für Öltankschiffe sind daher in diesem System drei Kategorien je nach Tonnage, Konstruktion und Alter festgelegt worden. All diese Kategorien, einschließlich der niedrigsten Kategorie 3, sind für den Handel innerhalb der Union von Bedeutung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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