Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es ist verboten, a) für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (*1) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen; b) für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang I oder IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden können, zu erbringen; c) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I oder IA aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen; d) wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. (*1) ABl. C 86 vom 18.3.2011, S. 1.“ "
2.Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Einer vorherigen Genehmigung durch die auf den in Anhang III aufgeführten Websites zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bedarf a) die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung solcher Ausrüstungen, Güter und Technologien für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien, b) die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit in Anhang IX aufgeführten Gütern und Technologien, die für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe bestimmt sind, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien. Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für die in Unterabsatz 1 genannten Transaktionen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Transaktionen dazu bestimmt sind oder dazu bestimmt sein können, zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten beizutragen.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025
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