Art. 1

REG_2012_572 · zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China

1.Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von unter die KN-Position 2008 fallenden zubereiteten oder haltbar gemachten Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 2008 30 55 , 2008 30 75 und ex 2008 30 90 (TARIC-Codes 2008 30 90 61, 2008 30 90 63, 2008 30 90 65, 2008 30 90 67, 2008 30 90 69) eingereiht werden, in die Europäische Union zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
2.Alle interessierten Parteien sind gebeten, innerhalb von zwanzig Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen oder eine Anhörung zu beantragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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