ErwGr. 1

REG_2012_674 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr bestimmter Abfälle zum Zwecke der Verwertung in bestimmte Nicht-OECD-Staaten

Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen wurde zwecks Aufnahme bestimmter Abfallgemische mit der Verordnung (EU) Nr. 664/2011 der Kommission vom 11. Juli 2011 (2) geändert. Folglich ersuchte die Kommission nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 schriftlich jeden Staat, für den der OECD-Beschluss (3) nicht gilt, um die schriftliche Bestätigung, dass diese Abfallgemische, deren Ausfuhr nach Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nicht verboten ist, aus der Europäischen Union zur Verwertung in diesen Staat ausgeführt werden dürfen; außerdem erbat sie Hinweise zum etwaigen Kontrollverfahren, das im Empfängerstaat angewandt würde. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (4), sollte daher geändert werden, um den eingegangenen Antworten Rechnung zu tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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