ErwGr. 10

REG_2012_692 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43/2012 und (EU) Nr. 44/2012 in Bezug auf den Schutz des großen Teufelsrochen und bestimmte Fangmöglichkeiten

Bei den Konsultationen zwischen der Europäischen Union, Island und den Färöern über die Fangmöglichkeiten wurde für 2012 keine Einigung erzielt. Folglich können die für diese Konsultationen reservierten Fangmöglichkeiten nun den Mitgliedstaaten zugewiesen werden. Die Konsultationen der Küstenstaaten über die Bewirtschaftung der nordostatlantischen Makrelenbestände in Reykjavik endeten am 17. Februar 2012 ergebnislos. Daraufhin haben die Europäische Union und Norwegen nach Maßgabe ihrer bilateralen Abkommen vereinbart, ihre jeweiligen Fangmöglichkeiten für Makrele für 2012 festzusetzen. Daher ist es im Hinblick auf die Aufteilung der nicht zugewiesenen Quoten und die Berücksichtigung der traditionellen Zuteilung von Makrelen im Nordostatlantik erforderlich, Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 und die entsprechenden TAC in den Anhängen IA und IB der genannten Verordnung zu ändern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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