ErwGr. 8

REG_2012_744 · zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Fluor, Blei, Quecksilber, Endosulfan, Dioxine, Ambrosia spp., Diclazuril und Lasalocid-A-Natrium sowie der Aktionsgrenzwerte für Dioxine

Die Richtlinie 2002/32/EG hat zum Ziel, die Verbreitung keimfähiger Samen von Ambrosia spp. in der Umwelt zu verhindern. Da die Samen nach dem Mahlen oder Schroten nicht mehr keimfähig sind, müssen Körner und Samen, die zu hohe Gehalte an Samen von Ambrosia spp. aufweisen, vor dem Mahlen oder Schroten nicht gereinigt werden, sofern dafür gesorgt wurde, dass bei Transport, Lagerung oder Verarbeitung keine Samen von Ambrosia spp. in der Umwelt verbreitet werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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