ErwGr. 3

REG_2012_847 · zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Quecksilber

Der Rat hat mehrmals sein Bekenntnis zu dem Gesamtziel bekräftigt, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu schützen, indem weltweit vom Menschen verursachte Freisetzungen von Quecksilber in die Luft, in das Wasser und in den Boden minimiert und dort, wo dies machbar ist, vollständig unterbunden werden. In diesem Zusammenhang hat der Rat betont, dass auf quecksilberhaltige Erzeugnisse dort, wo vertretbare Alternativen vorhanden sind, so schnell und so vollständig wie möglich schrittweise mit dem Ziel verzichtet werden solle, auf alle quecksilberhaltigen Erzeugnisse zu verzichten, wobei technische und wirtschaftliche Umstände sowie der Bedarf der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung angemessen zu berücksichtigen seien. (4)

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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