Art. 4 – Übergangsmaßnahmen für Lebensmittel, die die in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aromen und Ausgangsstoffe enthalten

REG_2012_873 · über Übergangsmaßnahmen bezüglich der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Lebensmittel, die die in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aromen und Ausgangsstoffe enthalten und vor dem 22. April 2018 rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden, aber nicht den Teilen B bis F des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 entsprechen, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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