Art. 63c

REG_2012_967 · zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 hinsichtlich der Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen

(1)Um als hinreichend ausführlich im Sinne der Artikel 369 und 369k der Richtlinie 2006/112/EG angesehen zu werden, enthalten die vom Steuerpflichtigen zu führenden Aufzeichnungen die folgenden Informationen: a) Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Dienstleistung erbracht wird; b) Art der erbrachten Dienstleistung; c) Datum der Dienstleistungserbringung; d) Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung; e) jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage; f) anzuwendender Mehrwertsteuersatz; g) Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung; h) Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen; i) alle vor Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen; j) falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen; k) Name des Dienstleistungsempfängers, soweit dem Steuerpflichtigen bekannt; l) Informationen zur Bestimmung des Orts, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)Der Steuerpflichtige erfasst die Informationen gemäß Absatz 1 so, dass sie unverzüglich und für jede einzelne erbrachte Dienstleistung auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden können.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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