Anhang VI – Modalitäten für die Anwendung des Artikels 8

REG_2012_978 · über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates

1.Artikel 8 kommt zur Anwendung, wenn der in Absatz 1 jenes Artikels erwähnte Prozentsatz 17,5 % überschreitet.
2.Artikel 8 kommt für die APS-Abschnitte S-11a und S-11b des Anhangs V zur Anwendung, wenn der in Absatz 1 jenes Artikels erwähnte Prozentsatz 14,5 % überschreitet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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