Art. 12

REG_2012_978 · über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates

(1)Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für alle Waren des Anhangs IX mit Ursprung in einem APS+-begünstigten Land werden ausgesetzt.
(2)Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf in Absatz 1 genannte Waren werden vollständig ausgesetzt, ausgenommen bei Waren, für die die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auch Wertzollsätze einschließen. Für Waren des KN-Codes 1704 10 90 wird der spezifische Zoll auf 16 % des Zollwerts begrenzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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