Art. 35

REG_2012_978 · über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung werden als statistische Quellen die Außenhandelsstatistiken der Kommission (Eurostat) herangezogen.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) nach der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern (12) ihre statistischen Angaben über die Waren, die im Rahmen der Zollpräferenzmaßnahmen dem Zollverfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unterstellt wurden. Diese nach den KN-Codes und gegebenenfalls nach TARIC-Codes übermittelten Angaben sind nach Ursprungsland, Wert, Menge und den gegebenenfalls erforderlichen besonderen Maßeinheiten gemäß den Definitionen in jener Verordnung aufzuschlüsseln. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 jener Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten diese statistischen Angaben spätestens 40 Tage nach Ablauf des jeweiligen monatlichen Bezugszeitraums. Um die Information zu erleichtern und die Transparenz zu erhöhen, stellt die Kommission zudem sicher, dass die maßgeblichen statistischen Angaben für die APS-Abschnitte regelmäßig in einer öffentlichen Datenbank verfügbar gemacht werden.
(3)Nach Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen näher aufgeschlüsselte Angaben zu den Mengen und zum Wert der Waren, die in den Vormonaten im Rahmen der Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Diese Angaben erstrecken sich auch auf die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Waren.
(4)Die Kommission überwacht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einfuhren von Waren der KN-Codes 0603 , 0803 90 10 , 1006 , 1604 14 , 1604 19 31 , 1604 19 39 , 1604 20 70 , 1701 , 1704 , 1806 10 30 , 1806 10 90 , 2002 90 , 2103 20 , 2106 90 59 , 2106 90 98 , 6403 , 2207 10 00 , 2207 20 00 , 2909 19 10 , 3814 00 90 , 3820 00 00 und 3824 90 97 , um festzustellen, ob die Bedingungen der Artikel 22, 29 und 30 erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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