ErwGr. 26

REG_2012_978 · über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates

Um ein Gleichgewicht zwischen der erforderlichen besseren Zielgenauigkeit, größeren Kohärenz und Transparenz einerseits und einer stärkeren Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der verantwortungsvollen Staatsführung durch ein Schema einseitiger Handelspräferenzen andererseits herzustellen, sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV an die Kommission delegiert werden, sofern es Änderungen der Anhänge dieser Verordnung und vorübergehende Rücknahmen von Zollpräferenzen wegen Nichteinhaltung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung und verantwortungsvollen Staatsführung betrifft oder Verfahrensvorschriften für die Beantragung von Zollpräferenzen im Rahmen der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung oder eine Untersuchung zur vorübergehenden Rücknahme oder zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen zwecks Schaffung einheitlicher und ausführlicher technischer Modalitäten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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