ErwGr. 9

REG_2012_978 · über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates

Die allgemeine Regelung sollte allen Entwicklungsländern gewährt werden, die einen gemeinsamen Entwicklungsbedarf haben und sich auf einer vergleichbaren Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung befinden. Länder, die von der Weltbank als Länder mit hohem Einkommen oder Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft werden, verfügen über Pro-Kopf-Einkommen in einer Höhe, die es ihnen erlaubt, eine größere Diversifizierung auch ohne die Zollpräferenzen des APS zu erreichen. Zu diesen Ländern zählen auch Volkswirtschaften, die ihren Übergang von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft erfolgreich abgeschlossen haben. Sie haben nicht die gleichen Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich wie die übrigen Entwicklungsländer; sie sind nicht in einer vergleichbaren Lage wie die stärker gefährdeten Entwicklungsländer und müssen daher anders behandelt werden, um eine ungerechtfertigte Diskriminierung zu vermeiden. Überdies würde die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen nach dem APS durch Länder mit hohem Einkommen oder Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie einen zusätzlichen Wettbewerbsdruck auf die Ausfuhren aus ärmeren, stärker gefährdeten Ländern erzeugen und könnte somit eine unzumutbare Belastung für diese stärker gefährdeten Entwicklungsländer darstellen. In der allgemeinen Regelung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass sich die Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich verändern können und es wird gewährleistet, dass die Regelung offen bleibt, falls sich die Lage eines Landes verändert.
Aus Gründen der Kohärenz sollten die im Rahmen der allgemeinen Regelung gewährten Zollpräferenzen nicht auf Entwicklungsländer ausgeweitet werden, die in den Genuss einer präferenziellen Marktzugangsregelung mit der Union kommen, die Zollpräferenzen in mindestens demselben Umfang vorsieht wie das praktisch den Gesamthandel abdeckende Schema. Damit den begünstigten Ländern und den Wirtschaftsbeteiligten genügend Zeit für eine reibungslose Anpassung bleibt, sollte die allgemeine Regelung noch zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Anwendung einer präferenziellen Marktzugangsregelung weitergewährt werden; dieser Zeitpunkt sollte in der Liste der Länder, für die die allgemeine Regelung gilt, angegeben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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