ErwGr. 25

REG_2013_1017 · zur Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

Die Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 (11) festgelegt und gilt seit dem 14. Dezember 2012. Hinsichtlich der Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, deren Bewertung durch die Behörde oder deren Prüfung durch die Kommission bis zum 14. Dezember 2012 noch nicht abgeschlossen ist und die aufgrund der vorliegenden Verordnung nicht in die Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben aufgenommen werden, ist es angebracht, eine Übergangsfrist vorzusehen, innerhalb derer sie weiter verwendet werden dürfen, damit sowohl die Lebensmittelunternehmer als auch die zuständigen nationalen Behörden sich auf das Verbot solcher Angaben einstellen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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