ErwGr. 5

REG_2013_1017 · zur Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

Nachdem Ceprodi KOT einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung „kalorienarmer Snacks (KOT-Produkte)“ im Hinblick auf die Reduzierung der Größe der Bauchfettzellen in Verbindung mit einer kalorienarmen Diät (Frage Nr. EFSA-Q-2011-00016) (2) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Trägt in Verbindung mit einer kalorienarmen Diät zur Reduzierung der Größe der Bauchfettzellen bei.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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