ErwGr. 5

REG_2013_1019 · zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 bezüglich Histamin in Fischereierzeugnissen

Der normale Probenahmeplan für Histamin in Fischereierzeugnissen besteht aus neun Proben; dafür wird umfangreiches Probenmaterial benötigt. Gemäß Fußnote 18 zum Lebensmittelsicherheitskriterium 1.26 für Fischereierzeugnisse können auf Einzelhandelsebene einzelne Proben entnommen werden. In solchen Fällen sollte nicht die gesamte Partie auf der Grundlage des Ergebnisses aus einer einzelnen Probe als unsicher eingestuft werden. Liegt jedoch der Wert einer von neun untersuchten Proben über M, so sollte die gesamte Partie als unsicher eingestuft werden. Dies sollte auch gelten, wenn der Wert einzelner Proben über M liegt. Daher ist es angezeigt, Fußnote 18 zu ändern. Zudem sollte Fußnote 18 sowohl auf das Lebensmittelkriterium 1.26 als auch 1.27 angewendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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