ErwGr. 6

REG_2013_1021 · zur Änderung der Richtlinien 1999/4/EG und 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG des Rates in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden Befugnisse

Diese Verordnung beschränkt sich darauf, die bestehende Übertragung von Befugnissen auf die Kommission nach den Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG an Artikel 290 AEUV anzupassen und gegebenenfalls den Umfang der betreffenden Befugnisse zu überprüfen. Da die Ziele der genannten Richtlinien auch weiterhin auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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