In Ausnahmefällen kann dem Bediensteten auf Zeit auf Antrag ein unbezahlter Urlaub aus zwingenden persönlichen Gründen gewährt werden. Artikel 12b des Statuts bleibt während des unbezahlten Urlaubs aus persönlichen Gründen anwendbar.
Die Zustimmung gemäß Artikel 12b wird Bediensteten auf Zeit nicht gewährt, wenn dessen Zweck die Aufnahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen beruflichen Tätigkeit ist, zu der Lobbying oder Beratung in Bezug auf ihr Organ gehört oder die zur Existenz oder Möglichkeit eines Konflikts mit den legitimen Interessen des Organs führen könnte.
Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle setzt die Dauer des Urlaubs fest, der nicht mehr als ein Viertel der vom Bediensteten bereits abgeleisteten Dienstzeit betragen und nicht höher sein darf als
— drei Monate, wenn der Bedienstete weniger als vier Jahre Dienstzeit abgeleistet hat,
— zwölf Monate in allen anderen Fällen.
Die Dauer des Absatz 1 genannten Urlaubs wird für die Zwecke von Artikel 44 Absatz 1 des Statuts nicht angerechnet.
Während des unbezahlten Urlaubs ist die in Artikel 28 vorgesehene Sicherung bei Krankheit und Unfällen unterbrochen.
Ein Bediensteter auf Zeit, der nicht erwerbstätig ist, kann, nachdem er spätestens in dem auf den Beginn des unbezahlten Urlaubs folgenden Monat einen entsprechenden Antrag gestellt hat, weiter den Schutz gegen die in Artikel 28 genannten Risiken beanspruchen, sofern er die in diesem Artikel vorgesehenen Beiträge während der Dauer des Urlaubs zur Hälfte trägt; die Beiträge werden nach dem letzten Grundgehalt des Bediensteten berechnet.
Weist ein Bediensteter auf Zeit, auf den Artikel 2 Buchstabe c oder d Anwendung findet, nach, dass er bei keiner anderen Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann er auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche während der Dauer seines unbezahlten Urlaubs erwerben, sofern er einen Beitrag entrichtet, der dreimal so hoch ist wie der in Artikel 41 vorgesehene Satz; die Beiträge werden nach dem der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe des Bediensteten auf Zeit entsprechenden Grundgehalt berechnet.
Frauen, deren Mutterschaftsurlaub vor Ende ihres Vertrags beginnt, haben Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld."
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025
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