ErwGr. 28

REG_2013_1023 · zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

Die Regeln für die Beschäftigung von Vertragsbediensteten sollten flexibler gestaltet werden. Die Organe der Union sollten daher berechtigt sein, Vertragsbedienstete für bis zu sechs Jahre einzustellen, die Tätigkeiten unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit ausüben. Während die große Mehrheit der Beamten weiterhin auf der Grundlage allgemeiner Auswahlverfahren eingestellt wird, sollten die Organe außerdem interne Auswahlverfahren durchführen dürfen, die in Ausnahmefällen und unter bestimmten Bedingungen Vertragsbediensteten offen stehen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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