Art. 5 – Überprüfung und Zwangserhebung

REG_2013_1072 · über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (Neufassung)

Die NZBen üben das Recht zur Überprüfung oder Zwangserhebung statistischer Daten aus, welche die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung zu liefern verpflichtet sind; das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Insbesondere üben die NZBen dieses Recht aus, wenn ein Berichtspflichtiger die in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen nicht erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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