Art. 9 – Erstmalige Meldung

REG_2013_1075 · über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben

(1)Die erstmalige Meldung erfolgt mit den vierteljährlichen Daten für das vierte Quartal 2014.
(2)FMKGs, die nach dem 31. Dezember 2014 die Geschäfte aufnehmen, melden die Daten in der ersten Datenmeldung vierteljährlich rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Beginns des Verbriefungsgeschäfts.
(3)FMKGs, die vor der Einführung des Euro durch ihren Mitgliedstaat nach dem 31. Dezember 2014 die Geschäfte aufnehmen, melden die Daten in der ersten Datenmeldung vierteljährlich ab dem Referenzzeitraum, in dem der Mitgliedstaat den Euro eingeführt hat. Für den Referenzzeitraum, in dem der Mitgliedstaat den Euro eingeführt hat, melden die FMKGs lediglich ausstehende Beträge.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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