ErwGr. 8

REG_2013_1138 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bitertanol, Chlorfenvinphos, Dodin und Vinclozolin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In Bezug auf Bitertanol kam die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2012 (4) zu dem Schluss, dass eine akute Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher besteht, und empfahl eine Senkung des RHG für Bitertanol bei Bananen. Nachdem sie festgestellt hatte, dass bezüglich Bitertanol bei Bananen eine akute Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher besteht, führte die Behörde eine Prüfung der Sicherheit der geltenden RHG für Bitertanol bei anderen Kulturen durch, für die RHG über der Bestimmungsgrenze festgelegt worden waren. Die Behörde empfahl die Senkung der RHG für Kernobst, Steinobst, Kürbisgewächse (genießbare Schale) und Tomaten. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die Bestimmungsgrenze festgelegt werden, die für die spezifische Kombination aus Wirkstoff und Erzeugnis angemessen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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