Art. 1

REG_2013_1153 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 erhält folgende Fassung:
„Artikel 2a Abweichend von Artikel 1 kann die zuständige Behörde, die in den in Anhang I aufgeführten Websites genannt ist, in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter ihr geeignet erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen: a) die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung der in Ziffer 10 Buchstabe b der Resolution 2111 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genannten Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, oder zur ausschließlichen Nutzung durch Staaten oder internationale, regionale und subregionale Organisationen, die Maßnahmen gemäß Nummer 10 Buchstabe b der Resolution 2111 (2013) durchführen; b) die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die strategischen Partner von AMISOM, ausschließlich für ihre Tätigkeiten nach dem Strategischen Konzept der Afrikanischen Union vom 5. Januar 2012 (oder Strategischer Folgekonzepte der Afrikanischen Union) und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit AMISOM, nach Ziffer 10 Buchstabe c der Resolution 2111 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmt sind; c) die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM) oder zur Nutzung durch diese, nach Ziffer 10 Buchstabe a der Resolution 2111 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmt sind; d) die Bereitstellung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: i) die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt ist, und ii) der betreffende Mitgliedstaat hat dem nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) eingesetzten Ausschuss mitgeteilt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt ist, und ihn von der Absicht seiner zuständigen Behörde unterrichtet, die Genehmigung zu erteilen, und der Ausschuss hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Mitteilung Einwände dagegen erhoben, e) die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, außer im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Gegenständen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: i) die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt ist, und ii) der nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) eingesetzte Ausschuss wurde mindestens fünf Tage im Voraus von jeglicher Beratung, Hilfe oder Ausbildung unterrichtet, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt ist, wobei alle sachdienlichen Angaben mitgeteilt wurden, wie in Ziffer 16 der Resolution 2111 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen; f) die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung der Ausbildungsmission der Europäischen Union für Somalia (EUTM) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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