Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2013_1180 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2014

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)„ICES-Gebiete“ (ICES: International Council for the Exploration of the Sea — Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (5) festgelegten geografischen Gebiete;
b)„Ostsee“ sind die ICES-Unterdivisionen 22-32;
c)„Unionsschiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;
d)„zulässige Gesamtfangmenge (TAC für „total allowable catch“)“ ist die Menge, die einem Bestand in einem Jahr entnommen werden darf;
e)„Quote“ ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;
f)„Tag außerhalb des Hafens“ ist ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden oder ein Teil davon, während dessen sich das Schiff nicht in einem Hafen befindet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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