ErwGr. 6

REG_2013_1180 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2014

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten sollte die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (3), insbesondere die Vorschriften über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und die Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten gelten. Deshalb müssen die Codes festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Fängen übermitteln, die unter diese Verordnung fallende Bestände betreffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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