ErwGr. 11

REG_2013_1258 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 in der durch die durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung, sowie für die Zwecke jeglicher auf dessen Grundlage erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, wird das durch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) anerkannte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie das Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, jeweils nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt, geachtet. Die delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte sollten auch sicherstellen, dass jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit Richtlinie 95/46/EG und Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durchgeführt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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