ErwGr. 15

REG_2013_1258 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe

Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 in der durch die durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV zur Spezifizierung der Anforderungen und Bedingungen für die Erteilung von Erlaubnissen und Registrierungen, für die Aufnahme jener Wirtschaftsbeteiligten und Verwender in die Europäische Datenbank, die im Besitz einer Erlaubnis bzw. Registrierung sind, für den Erhalt und die Verwendung von Kundenerklärungen, für Unterlagen und Kennzeichnung von Mischungen, die erfasste Stoffe enthalten, für die Vorlage von Informationen durch die Wirtschaftsbeteiligten über Vorgänge im Zusammenhang mit erfassten Stoffen, für Informationen über die Einführung von Überwachungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, sowie zur Änderung der dazugehörigen Anhänge Rechtsakte zu erlassen. In diesen delegierten Rechtsakten sollten zudem Kategorien personenbezogener Daten, die von den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 verarbeitet werden können, Kategorien personenbezogener Daten, die in der Europäischen Datenbank gespeichert werden können, und die Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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