ErwGr. 6

REG_2013_1258 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe

Es sollten detailliertere Vorschriften in Bezug auf die Registrierung eingeführt werden, um in allen Mitgliedstaaten einheitliche Registrierungsbedingungen für erfasste Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zu gewährleisten. Für Stoffe, die in der neuen Unterkategorie 2A des Anhangs I jener Verordnung erfasst werden, sollten zusätzlich zu Wirtschaftsbeteiligten auch Verwender registrierungspflichtig werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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