ErwGr. 1

REG_2013_126 · zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurden Beschränkungen übernommen, die zuvor in der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (2) festgelegt waren. In Anhang XVII Eintrag 6 Absatz 1 dieser Verordnung wurde der Begriff „Erzeugnis“ im Sinne der ursprünglichen Beschränkung von Asbest in der Richtlinie 76/769/EWG durch den Begriff „Erzeugnis“ ersetzt, der Gemische nicht einschließt. Damit Eintrag 6 Absatz 1 denselben Sachverhalt wie diese Richtlinie erfasst, sollte der Begriff „Gemische“ eingefügt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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