Art. 1

REG_2013_1270 · über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko

(1)Die in Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen dem zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Protokoll“) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Fischereikategorie Schiffstyp Mitgliedstaat Zahl der Lizenzen oder Quote Nichtindustrielle pelagische Fischerei Nord Wadenfänger < 100 BRZ Spanien 20 Nichtindustrielle Fischerei Nord Grundleinenfänger < 40 BRZ Spanien 25 Portugal 7 Grundleinenfänger ≥ 40 BRZ < 150VBRZ Portugal 3 Nichtindustrielle Fischerei Süd Leinen- und Angelfänger < 80 BRZ Spanien 10 Grundfischerei Grundleinenfänger Spanien 7 Portugal 4 Grundschleppnetzfischer Spanien 5 Italien 0 Thunfischfang Angelfänger Spanien 23 Frankreich 4 Industrielle pelagische Fischerei 80 000 Tonnen pro Jahr aber maximal 10 000 Tonnen pro Monat für die gesamte Flotte, mit Ausnahme der Monate August bis Oktober, in denen die monatliche Obergrenze der Fänge auf 15 000 Tonnen angehoben wird. Aufteilung der fangberechtigten Fischereifahrzeuge: 10 Schiffe mit einer Tonnage von mehr als 3 000 BRZ 3 Schiffe mit einer Tonnage zwischen 150 und 3 000 BRZ 5 Schiffe mit einer Tonnage von weniger als 150 GT Deutschland 6 467 t Litauen 20 693 t Lettland 11 640 t Niederlande 24 567 t Irland 2 917 t Polen 4 525 t Vereinigtes Königreich 4 525 t Spanien 467 t Portugal 1 555 t Frankreich 2 644 t
(2)Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens.
(3)Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission die Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.
(4)Die Frist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, festgesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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