Art. 21 – Benennung der Behörden

REG_2013_1299 · mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

(1)Die Mitgliedstaaten, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, benennen für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eine einzige Verwaltungsbehörde, für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 2 jener Verordnung eine einzige Bescheinigungsbehörde und für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 4 jener Verordnung eine einzige Prüfbehörde. Die Verwaltungsbehörde und die Prüfbehörde haben ihren Sitz im selben Mitgliedstaat. Die an einem Kooperationsprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten können eine Verwaltungsbehörde benennen, die gleichzeitig für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bescheinigungsbehörde zuständig ist. Die Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Anwendung von Finanzkorrekturen gemäß den im Kooperationsprogramm getroffenen Festlegungen bleibt von diesen Benennungen unberührt.
(2)Die Bescheinigungsbehörde erhält die Zahlungen der Kommission und tätigt in der Regel Zahlungen an den federführenden Begünstigten gemäß Artikel 132 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
(3)Das in Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegte Verfahren zur Benennung der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls der Bescheinigungsbehörde wird von dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die Behörde ihren Sitz hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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