ErwGr. 23

REG_2013_1299 · mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

Ausgehend von den Erfahrungen des Programmplanungszeitraums 2007–2013 sollten die Bedingungen für die Auswahl der Vorhaben präzisiert und verschärft werden, um sicherzustellen, dass nur wirklich gemeinsame Vorhaben ausgewählt werden. Aufgrund des spezifischen Kontexts und der Besonderheiten von Kooperationsprogrammen zwischen Regionen in äußerster Randlage und Drittländern oder Gebieten sollten erleichterte Bedingungen für die Zusammenarbeit hinsichtlich der Durchführung von Vorhaben im Rahmen dieser Programme aufgestellt und angepasst werden. Der Begriff "Alleinbegünstigter" sollte definiert werden, und solche Begünstigte sollten selbst Vorhaben im Rahmen der Zusammenarbeit durchführen dürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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