ErwGr. 9

REG_2013_1299 · mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

Die grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte Regionen an Land- und Seegrenzen unterstützen. Auf der Grundlage der Erfahrungen aus vorangegangenen Programmplanungszeiträumen sollte die Kommission eine Liste der Grenzgebiete nach Kooperationsprogramm festlegen, die leichter Hilfe aus den Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit erhalten. Bei der Erstellung dieser Liste sollte die Kommission Anpassungen berücksichtigen, die notwendig sind, um – insbesondere im Hinblick auf Land- und Seegrenzen – die Kohärenz und Kontinuität der Programmgebiete zu sichern, wie sie für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 festgelegt wurden. Solche Anpassungen könnten in der Verkleinerung oder Vergrößerung bestehender Programmgebiete oder der Erhöhung oder Verringerung der Anzahl der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit bestehen und die Möglichkeit geografischer Überschneidungen vorsehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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