Art. 3 – Interventionsbereich des EFRE

REG_2013_1301 · über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006

(1)Der EFRE unterstützt folgende Tätigkeiten, um zu den in Artikel 5 festgelegten Investitionsprioritäten beizutragen: a) produktive Investitionen, die zur Schaffung und Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze beitragen, durch direkte Hilfen für Investitionen in KMU; b) produktive Investitionen, unabhängig von der Größe des betreffenden Unternehmens, die zu den Investitionsprioritäten beitragen, die in Artikel 5 Nummern 1 und 4 und, soweit diese Investition eine Zusammenarbeit zwischen Großunternehmen und KMU mit sich bringt, Artikel 5 Nummer 2 festgelegt sind; c) Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die grundlegende Dienstleistungen für die Bürger in den Bereichen Energie, Umwelt, Verkehr und IKT bereitstellen; d) Investitionen in die soziale Infrastruktur sowie die Gesundheits-, die Forschungs-, die Innovations-, die Unternehmens- und die Bildungsinfrastruktur; e) Investitionen in die Erschließung des endogenen Potenzials durch Anlageinvestitionen in Ausrüstung und Kleininfrastruktur, einschließlich kultureller und nachhaltiger touristischer Kleininfrastruktur, Dienstleistungen für Unternehmen, Unterstützung von Forschungs- und Innovationseinrichtungen sowie von Investitionen in Technologie und angewandte Unternehmensforschung; f) die Vernetzung, die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch zwischen zuständigen regionalen, lokalen, städtischen und anderen öffentlichen Behörden, wirtschaftlichen und sozialen Partnern sowie den in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten relevanten Einrichtungen der Zivilgesellschaft, Studien, Vorbereitungsmaßnahmen und Aufbau von Kapazitäten.
(2)Im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" kann der EFRE auch die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Humanressourcen und alle Arten von grenzüberschreitenden Infrastrukturen in allen Regionen unterstützen.
(3)Der EFRE unterstützt nicht a) die Stilllegung oder den Bau von Kernkraftwerken; b) Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind; c) die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen; d) Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen; e) Investitionen in Flughafeninfrastruktur, es sei denn sie haben einen Bezug zum Umweltschutz oder sie werden von den notwendigen Investitionen zur Abmilderung oder Verringerung der negativen ökologischen Auswirkungen der Flughafeninfrastruktur begleitet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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