ErwGr. 1

REG_2013_1301 · über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006

Nach Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union beizutragen. Gemäß jenem Artikel und Artikel 174 Absätze 2 und 3 AEUV hat der EFRE dazu beizutragen, die Ungleichheiten im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen zu verringern, wobei den Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte und Insel-, Grenz- und Bergregionen besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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