ErwGr. 37

REG_2013_1302 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde

Damit die bestehenden nationalen Regelungen zur Umsetzung dieser Verordnung angepasst werden, bevor die Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" an die Kommission übermittelt werden müssen, sollte der Beginn der Anwendung dieser Verordnung sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen. Bei der Anpassung ihrer bestehenden nationalen Regelungen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden, die für die Genehmigung von EVTZ verantwortlich sind, benannt werden und dass es sich bei diesen Behörden in Übereinstimmung mit ihren rechtlichen und administrativen Vorkehrungen um dieselben Einrichtungen handelt, die für die Entgegennahme der Mitteilungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 verantwortlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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