Art. 2 – Aufgaben

REG_2013_1304 · über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates

(1)Der ESF fördert hohe Beschäftigungsniveaus und die Qualität der Arbeitsplätze, verbessert den Zugang zum Arbeitsmarkt, unterstützt die geografische und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte und erleichtert ihnen die Anpassung an den Strukturwandel und den Wandel von Produktionssystemen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung, fördert ein hohes Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung für alle und unterstützt junge Menschen beim Übergang von einem Ausbildungs- in ein Beschäftigungsverhältnis, bekämpft die Armut, begünstigt die soziale Inklusion und fördert die Gleichstellung der Geschlechter, die Chancengleichheit und die Nichtdiskriminierung; auf diese Weise trägt er zu den Prioritäten der Union im Hinblick auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhangs bei.
(2)Der ESF erfüllt die in Absatz 1 genannten Aufträge, indem er die Mitgliedstaaten bei der Verfolgung der Prioritäten und Kernziele der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (im Folgenden "Strategie Europa 2020") unterstützt und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, ihre spezifischen Probleme im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 zu überwinden. Der ESF unterstützt die Ausgestaltung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen, die sich aus seinen Aufgaben ergeben, unter Berücksichtigung der maßgeblichen integrierten Leitlinien und den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen, die gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommen werden, sowie gegebenenfalls auf nationaler Ebene unter Berücksichtigung der nationalen Reformprogramme sowie anderer maßgeblicher nationaler Strategien und Berichte.
(3)Der ESF kommt den Menschen zugute, auch benachteiligten Menschen, wie Langzeitarbeitslosen, behinderten Menschen, Migranten, Angehörigen ethnischer Minderheiten, Randgruppen und Menschen jedes Lebensalters, die von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen sind. Der ESF leistet auch Unterstützung für Arbeitnehmer, Unternehmen, einschließlich Akteuren der Sozialwirtschaft, und Unternehmer sowie für Systeme und Strukturen, um ihre Anpassung an neue Herausforderungen zu erleichtern, einschließlich der Verringerung des Missverhältnisses zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage, sowie verantwortungsvolles Verwaltungshandeln, sozialen Fortschritt und die Durchführung von Reformen insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Weiterbildung und Sozialpolitik zu fördern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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