Art. 23 – Einrichtung von Agrarforstsystemen

REG_2013_1305 · über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

(1)Die Beihilfe gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b wird privaten Landbesitzern, Gemeinden und deren Vereinigungen gewährt und deckt die Anlegungskosten und eine jährliche Hektarprämie für die Bewirtschaftungskosten während eines Höchstzeitraums von fünf Jahren.
(2)Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Agrarforstsysteme solche Landnutzungssysteme, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird. Die Mindest- und die Höchstzahl der Bäume je Hektar wird von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der örtlichen Boden-, Klima- und Umweltverhältnisse, der Waldbaumarten und der Notwendigkeit festgesetzt, die nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche sicherzustellen.
(3)Der Höchstsatz der Förderung ist in Anhang II festgesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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